Unser Modul- & Anwendungsmenü

VSDM

Versichertenstammdatenmanagement

TI-Fachanwendungen

Mit dem VSDM werden Stammdatenänderungen der Patient:innen automatisch an die Krankenkasse gemeldet. Mithilfe des VSDM können die Versichertendaten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abgeglichen werden. Auf diese Weise sind die Stammdaten von gesetzlich Krankenversicherten stets aktuell. Durch die Aktualisierung der Daten ist bei Änderung der Versichertenstammdaten keine neue eGK auszugeben. Momentan nutzen nur gesetzlich Versicherte den vollen Umfang des VSDM.

Versichertenstammdaten

  • Vor- und Nachname
  • Geschlecht
  • Geburtsdatum
  • Anschrift
  • Krankenversichertennummer
  • Versichertenstatus
  • Informationen zur Krankenversicherung
Bitte beachten Sie!
Bei jedem ersten Arzt-Patienten-Kontakt pro Quartal sind Arztpraxen verpflichtet, das VSDM durchzuführen. Der Vorgang muss gegenüber der KBV nachgewiesen werden. Sonst kommt es zu Honorarkürzungen nach § 291b Abs. 5 SGB V.

Ablauf des VSDM in der Arztpraxis

  1. eGK in das Kartenterminal stecken
  2. Konnektor sendet über die TI-Anfrage an die Versichertenstammdaten der Krankenkasse und prüft die Gültigkeit der eGK
  3. Wenn eGK gültig, dann Prüfung der Daten auf Aktualität
  4. Die Daten werden automatisch aktualisiert
  5. Der Prüfungsnachweis wird auf der Karte gespeichert
  6. Im Anschluss können Daten auf das Primärsystem in der Praxis übertragen werden
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Voraussetzungen und Kosten

  • e-Health Konnektor Upgrade
  • Wartungspauschale
  • SMC-B
  • Freischaltung des SMC-B
Weitere Informationen zur Förderung & Vergütung des Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) finden Sie bei der KBV.

NFDM

Notfalldatenmanagement

TI-Fachanwendungen

Mit dem NFDM können wichtige notfallrelevante Informationen direkt von der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abgerufen werden. Das können bspw. Informationen zu Diagnosen oder Medikationen sein.

Wie funktioniert das?

Es dürfen nur medizinisch notwendige Informationen auf der eGK gespeichert werden. Die Patient:innen müssen hierzu vorab aufgeklärt werden und eine Einwilligung geben. Anschließend wird der Datensatz elektronisch signiert und auf der eGK gespeichert. Lesen dürfen den Notfalldatensatz bei einem medizinischen Notfall alle Personen, die einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) besitzen – auch ohne weitere Zustimmung.

In der Arztpraxis gilt:
Notfalldaten dürfen nur mit Zustimmung gelesen und bearbeitet werden. Zusätzlich werden die Zugriffe protokolliert. Das Anlegen eines Notfalldatensatzes darf aus Datenschutzgründen nur im Sprechzimmer erfolgen. Dies erfordert somit ein weiteres Kartenlesegerät und ein eHBA G2 im Sprechzimmer.

Voraussetzungen und Kosten

  • e-Health Konnektor Upgrade
  • Wartungspauschale
  • eHBA G2
  • Freischaltung des eHBA G2



Für die Nutzung der Fachdienste benötigen Sie einen Heilberufsausweis (eHBA). Diesen erhalten Sie, genau wie den Praxisausweis (SMC-B), bei unserem Partner medisign.
Weitere Informationen zur Förderung & Vergütung des Notfalldatenmanagement (NFDM) finden Sie bei der KBV..

eArztbrief

Elektronischer Arztbrief

TI-Fachanwendungen

Mithilfe von KIM können elektronische Arztbriefe (eArztbriefe) sowie medizinische Dokumente, wie bspw. Medikationspläne, direkt aus EVA sicher und schnell an andere Leistungserbringende versendet sowie empfangen werden. Darüber hinaus lassen sich eArztbriefe sowohl mit der qualifizierten elektronischen Signatur (QES), als auch mit der Komfortsignatur bequem von Ihnen signieren. Der Gesetzgeber hat den Empfang und Versand von eArztbriefen unter besondere Sicherheitsanforderungen gestellt und daher genau definiert. Aus diesem Grund müssen Praxen hierfür den Kommunikationsdienst KIM nutzen. Alle Module in EVA sind selbstverständlich von der KBV und der gematik offiziell zugelassen. Sie haben beim elektronischen Arztbrief die Möglichkeit zu entscheiden, ob Sie eArztbriefe nur empfangen oder auch selbst versenden möchten. Da Sie für die Technologie und das Modul einen Investitionseinsatz leisten müssen, werden sowohl KIM als auch der eArztbrief gefördert.

Voraussetzungen und Kosten

  • TI-Anbindung
  • e-Health Konnektor
  • eHBA 2.0
  • KIM-Dienst
  • EVA-Box
  • Lizenz für den eArztbrief-Versand
  • Einrichtungs- & Installationspauschale

Für die Nutzung der Fachdienste benötigen Sie einen Heilberufsausweis (eHBA). Diesen erhalten Sie, genau wie den Praxisausweis (SMC-B), bei unserem Partner medisign.
Weitere Informationen zur Förderung & Vergütung des eArztbriefs (über KIM) finden Sie bei der KBV.,

KIM

Kommunikation im Medizinwesen (KIM)

TI-Fachanwendungen

Mit KIM ist es für Praxen möglich, medizinische Dokumente (bspw. Medikationspläne, Briefe) elektronisch & sicher über die Telematikinfrastruktur (TI) zu versenden und zu empfangen. An KIM werden unter anderem Arztpraxen, Apotheken, Krankenhäuser, Krankenkassen & Kassenärztliche Vereinigungen angeschlossen. Durch die Verpflichtung zur Nutzung, bspw. der eAU, ist die Nutzung des KIM-Dienstes für Sie verpflichtend.

Wie funktioniert KIM?

Das Modul ist voll in EVA integriert und dadurch für Sie einfach und unkompliziert zu verwenden. Mit Ihrer Mailadresse können Sie KIM-Nachrichten senden und empfangen. Andere Leistungserbringende können Sie, ähnlich einem Mailprogramm, mit dem Verzeichnisdienst suchen und anschreiben.

Einblicke in EVA

(folgt noch)

Voraussetzungen und Kosten

  • TI-Anbindung
  • e-Health Konnektor
  • eHBA 2.0
  • Vertrag mit dem KIM-Dienst-Anbieter inkl. KIM-Adresse
  • EVA-Box
  • Einrichtungs- & Installationspauschale

Für die Nutzung der Fachdienste benötigen Sie einen Heilberufsausweis (eHBA). Diesen erhalten Sie, genau wie den Praxisausweis (SMC-B), bei unserem Partner medisign.
Weitere Informationen zur Förderung & Vergütung von KIM (Kommunikation im Medizinwesen) finden Sie bei der KBV.

ePA

Elektronische Patientenakte

TI-Fachanwendungen

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist ein zentraler Speicherort für medizinische Dokumente von Patient:innen. In der ePA sind unterschiedliche Dokumente, wie z.B. Befunde, elektronischer Medikationsplan, eArztbriefe oder der Notfalldatensatz, zukünftig abgelegt. Ärzt:innen und weitere berechtigte Personen wie Therapeut:innen oder auch Apotheker:innen können auf die Daten in der ePA zugreifen.

Wie funktioniert die ePA?

In der ePA sind zentral alle von Patient:innen freigegebenen medizinischen Dokumente abgespeichert. Patient:innen beantragen die ePA bei ihrer Krankenkasse und können mit der dazugehörigen App sowohl Dokumente verwalten als auch eigenständig hochladen. Alternativ können Patient:innen Dokumente mit ihrer eGK und einem persönlichen PIN in der Arztpraxis vor Ort freigeben.

Bitte beachten Sie! Ärzt:innen können nur mit der Einwilligung des Patient:innen die ePA mit Daten befüllen. Jeder Zugriff auf die ePA wird zusätzlich protokolliert. Um auf die ePA als Ärzt:innen zugreifen zu können, müssen Sie bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen (siehe Voraussetzungen & Kosten).

Ihre Vorteile mit der ePA

  • schneller Zugriff auf die Krankengeschichte von Patient:innen
  • erleichtert die Behandlung und das Ableiten von individuellen Therapiemaßnahmen
  • Austausch mit anderen Fachärzt:innen, Therapeut:innen, Apotheker:innen usw.
  • ePA ist sicher
  • Datenhoheit liegt bei den Patient:innen selbst
  • Unterstützung der Prävention, Anamnese und Therapieentscheidungen
  • kein Zeitverlust durch das Einholen von ärztlichen Dokumenten
  • mehr Zeit für das Wesentliche, die Behandlung der Patient:innen
  • attraktive Förderung

Welche Daten sind in der ePA (zukünftig) ablegbar?

  • elektronischer Medikationsplan
  • Dokumente zu Befunden, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichten
  • elektronische Arztbriefe
  • elektronische Notfalldaten
  • elektronische Impfdokumentation
  • elektronisches Untersuchungsheft für Kinder
  • elektronischer Mutterpass
  • Informationen über die in Anspruch genommenen Leistungen der Versicherten
  • Gesundheitsdaten, welche die Versicherten bereitstellen, wie z.B. Migränetagebuch


Die Dokumente sind noch nicht alle für die ePA verfügbar. Sofern diese von der KBV frei gegeben werden, sind diese natürlich in EVA hoch- und herunterladbar.

Einblicke in EVA

(folgt noch)

Voraussetzungen und Kosten

  • TI-Anbindung
  • ePA – Konnektor
  • eHBA 2.0
  • Professioneller Virenschutz & Firewall
  • ePA-Modul

Für die Nutzung der Fachdienste benötigen Sie einen Heilberufsausweis (eHBA). Diesen erhalten Sie, genau wie den Praxisausweis (SMC-B), bei unserem Partner medisign.

Förderung

  • Erstbefüllung der ePA
  • Aktualisierung der medizinischen Dokumente (Zuschlag pro Quartal)

Weitere Informationen zur Förderung & Vergütung der elektronischen Patientenakte (ePA) finden Sie bei der KBV.

eAU

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

TI-Fachanwendungen

Durch die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) soll die ausgedruckte AU bald der Vergangenheit angehören. Die eAU ist für die Arztpraxis eine verpflichtende TI-Anwendung.

Wie funktioniert die eAU?

Grundsätzlich besteht die AU aus dem Original für die Krankenkasse und drei Durchschlägen: Je ein Durchschlag für die Patient:innen, für die Arbeitgeber:innen und einen für die Praxis. Bisher übermitteln die Patient:innen die AU an die Arbeitgeber:innen und die Krankenkasse.

Im ersten Schritt der Digitalisierung übermittelt zukünftig jedoch die Arztpraxis mithilfe der TI (KIM) die AU an die Krankenkasse. Somit gibt es im zweiten Schritt nur noch zwei gedruckte Durchschläge. Diese werden wie bisher durch die Praxis an die Patient:innen übergeben. Zukünftig soll jedoch der Durchschlag für die Arbeitgeber:innen elektronisch versendet werden. Hier übernehmen die Krankenkassen die Übermittlung. Die Patient:innen erhalten nur auf Wunsch einen einfachen Ausdruck, bis das elektronisch möglich ist.

Ihre Vorteile

  • voll integriertes Modul
  • Komfortsignatur möglich
  • sichere Übertragung durch die TI
  • weniger Druckkosten
  • weniger Verwaltungsaufwand

Voraussetzungen und Kosten

  • TI-Anbindung
  • e-Health Konnektor
  • eHBA 2.0
  • Vertrag mit dem KIM-Dienst-Anbieter inkl. KIM-Adresse
  • EVA-Box
  • Einrichtungs- & Installationspauschale

Für die Nutzung der Fachdienste benötigen Sie einen Heilberufsausweis (eHBA). Diesen erhalten Sie, genau wie den Praxisausweis (SMC-B), bei unserem Partner medisign.

Förderung

  • Konnektor-Update
  • KIM-Förderung (für den Versand der eAU an die Krankenkasse)
  • eHBA für die Signatur

Weitere Informationen zur Förderung & Vergütung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) finden Sie bei der KBV.

eMP

Elektronischer Medikationsplan

Zügig, sicher und digital

Der elektronische Medikationsplan (eMP) gibt den Ärzt:innen eine Übersicht, welche Medikamente ihre Patient:innen einnehmen. Der Vorteil ist, dass alle Therapien und verordneten Medikamente automatisch auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) der Patient:innen erfasst werden. In naher Zukunft (2023/2024) sollen alle Informationen zu Patient:innen, die bisher im bundeseinheitlichen Medikationsplan (BMP) enthalten waren, und weitere Ergänzungen zentral in der TI pro Patient:in abgespeichert sein, wobei die Nutzung für Patient:innen freiwillig ist.

Neben den Medikationen sind weitere Informationen, wie Unverträglichkeiten oder Allergien, angelegt. Falls Patient:innen für diesen eMP anspruchsberechtigt sind, haben Sie das Recht, von einem Haus- oder Facharzt die Erstellung eines eMP oder die Aktualisierung des eMP einzufordern.

  • Patientenangaben, wie Geburtsdatum, Vor- Und Nachname, …
  • Daten zur Medikation: Allergien, verordnete Arzneimittel, u.U. ehemalige Arzneimittel, OTC-Produkte
  • Angaben zur Medikation: Dosis, Häufigkeit und Zeitpunkt, Wirkstoff(e), Einnahmehinweise und -grund
  • Zusätzliche Informationen: für Kolleg:innen oder Apotheker:innen…

Grundlage bleibt der §31a SGB V, der schon den Anspruch auf einen BMP regelt. Allerdings gibt es dort Regelungen, wann dieser gilt:

  • Bei einer langfristigen Einnahmedauer von mindestens 28 Tagen
  • Bei Einnahme von mindestens drei systemisch wirkenden Medikamenten.
  • Bei Verschreibung der Medikamente durch die gesetzliche Krankenversicherung
  • Bei schwangeren Patientinnen
  • Bei seltenen Erkrankungen
  • Bei einer angezeigten fachübergreifenden bzw. intersektoralen Zusammenarbeit
Der eMP wird per PIN geschützt, allerdings nur, wenn Patient:innen den PIN-Schutz auf ihrer eGK aktiviert haben. Erst dann ist der eMP ebenfalls durch diese PIN geschützt.
  • Zuerst müssen Patient:innen angesprochen und Informationen übergeben werden
  • Nach einem Aufklärungsgespräch haben Patient:innen nochmals Zeit, zu überlegen
  • Übergabe der unterzeichneten Patient:inneneinwilligung durch die Patient:innen
  • Danach kann der eMP in der PVS angelegt und gespeichert werden
  • Nach diesem Schritt können die Daten auf die eGK für Patient:innen geschrieben werden
  • Im letzten Schritt kann die eGK inkl. aller Dokumente an die Patient:innen ausgehändigt werden
  • Da Patient:innen der Informationsaufnahme in den eMP widersprechen können, ist nicht gewährleistet, dass die Datensätze immer vollständig sind.
  • Da die Patient:innen dem eMP zustimmen müssen, sollte die Einwilligungserklärung bei den Patient:innen hinterlegt sein, egal ob digital oder physisch.
  • Es müssen alle verordneten und einzunehmenden Medikamente vollständig dokumentiert werden, wenn Ärzt:innen den eMP erstellen oder aktualisieren.
  • Ebenfalls nur mit Zustimmung der Patient:innen  sind  „selbst verordnete“ oder zusätzlich einzunehmende Medikamente oder Ergänzungsmittel zu dokumentieren.
  • Informationsübergabe an Patient:innen
  • Ansprache der Patient:innen
  • eMP im PVS vorbereiten
  • eMP auf der eGK der Patient:innen speichern
  • Eine genaue Übersicht über die Vergütungen ist auf der entsprechenden Seite der KBV zu finden.
  • Um diese Vergütung zu erhalten, ist der Anschluss an die TI und die technischen Voraussetzungen nötig.
  • Die Vergütung ist extrabudgetär, pauschal, nach Arzt:innengruppen unterteilt und für den BMP schon definiert.
  • Ein Praxissoftware Update eMP ist nötig, um mit dem eMP zu arbeiten
  • Ebenso wichtig ist ein Update des Konnektors (PTV3). Zusätzlich muss eine Konnektor Lizenz für eMP erworben werden
  • Ein E-Health Kartenterminal muss vorhanden sein, um sich bei der TI als Praxis zu legitimieren sowie den eigenen eHBA und die eGK der Patient:innen zu nutzen.
  • Kombiniert wird das Ganze mit einem weiteren Kartenlesegerät im Sprechzimmer und dem PIN der eGK der Patient:innen. Denn ohne diesen kann der eMP nicht angelegt werden

Es wird geregelt, wer was machen darf!

Anlage des eMP

Dies führen meist die Hausärzt:innen durch, weil diese die Medikation der Patient:innen koordinieren sollten.

Aktualisierung des eMP

Dies müssen sowohl Ärzt:innen umsetzen, die ihn erstellt haben, als auch Fachärzt:innen, wenn sie bei der Behandlung der Patient:innen involviert sind. Dieses Vorgehen ist für alle ebenso verpflichtend, wenn sie die Medikation von Patient:innen angepasst haben oder wissen, dass sie angepasst worden ist. Allerdings bleibt die Verordnungsverantwortung bei Ärzt:innen, welche die Verordnung veranlasst oder Kenntnis über eine solche Änderung haben. Apotheker:innen haben diese Möglichkeit ebenfalls.

Auslesen des eMP

Ein Auslesen durch Ärzt:innen oder ihr Personal darf nur erfolgen, wenn die Patient:innen zugestimmt haben.

Die Praxen haben Anspruch auf die Erstattung der Kosten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die benötigten Komponenten für eMP und/oder Notfalldatenmanagement (NFDM) vorhalten und anwenden können. Das müssen Praxen gegenüber ihrer KV nachweisen können.

Komponente Pauschale
eMP/NFDM-Update-Pauschale für Konnektor 530 Euro einmalig
PVS-Anpassung eMP/NFDM (Integrationspauschale) 400 Euro einmalig
Zusätzliches Kartenterminal etwa für das Sprechzimmer (kann für eMP und NFDM genutzt werden) 677,50 Euro je Kartenterminal Anspruch: ein zusätzliches Terminal je angefangenem  Betriebsstättenfall, auch im Rahmen von Hausarzt:in- oder Knappschaftsverträgen,
Zuschlag für eMP/NFDM-Betriebskosten 17,25 Euro je Quartal (davon: für den Konnektor 4,50 Euro, für das eMP-PVS 7,50 Euro, für das NFDM-PVS 5,25 Euro)
Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) Pauschale ist Teil der TI-Grundausstattung 11,63 Euro je Quartal und Arzt:in/Psychotherapeut:in

eRezept

Elektronisches Rezept

Endlich Rezept digital

Das eRezept eliminiert die Papierform, da die Verordnungen digital ausgestellt werden können. Ursprünglich war die Frist zur Umsetzungspflicht nach § 360 Abs. 2 SGB V der 01.01.22, diese wurde jedoch vom BMG vorerst ausgesetzt. Dennoch besteht weiterhin die Planung, den kompletten Prozess des Rezeptes zu digitalisieren. Das heißt, dass alle in dem Prozess vorkommenden Akteure (Ärzt:innen, Patient:innen, Apotheker:innen) dazu verpflichtet werden sollen.

Die meisten Apotheken können eRezepte schon annehmen und einlösen. Solange die Umsetzungspflicht jedoch ausgesetzt ist, können apothekenpflichtige Arzneimittel weiterhin über das Muster-16-Rezept verordnet werden. Dies soll sich jedoch zügig ändern, denn dieses Muster Rezept soll mit Hilfe der TI und dem eRezept ersetzt werden, so dass alle apothekenpflichtigen und über die GKV abzurechnenden Arzneimittel darüber laufen können. Sukzessive sollen am Ende alle weiteren Rezepte dadurch abgewickelt werden können, wie bspw. Heil- und Hilfsmittel, Betäubungsmittel und T-Rezepte.

Der Vorteil an dieser digitalen Methode sind die Möglichkeiten für Patient:innen und Apotheken. Durch eine entsprechende Verschlüsselung durch die TI können nur berechtigte Personen mit ihrem entsprechenden Code diese Daten abrufen. Damit soll der Zugang zu diesen sensiblen Rezeptdaten datenschutzkonform und sicher gehalten werden. Die Patient:innen der PKV sollen ebenfalls das eRezept nutzen können. Wichtig ist dabei, dass die eRezept-App der gematik genutzt werden muss, um diese Sicherheit zu gewährleisten.

eRezept

Wie läuft das mit dem eRezept?

Die Ärzt:innen sollen nur noch das digitale eRezept verwenden, was verschlüsselt in der TI abgelegt wird und von Patient:innen oder Apotheker:innen durch den entsprechenden Datamatrix- oder Rezept Code abgerufen werden kann. Für Patient:innen, welche sich das eRezept ausdrucken lassen wollen, ist das möglich. Hierzu ein Musterformular der KBV vom 13.12.2022

Dieses muss nicht mehr unterschrieben sein und enthält viele Informationen, welche jedoch meist durch die entsprechenden QR-Codes zu lesen sein werden. Weitere Informationen zur Nutzung des eRezeptes sind auf der folgenden Homepage zu finden:
https://www.das-e-rezept-fuer-deutschland.de/

Welche Vorteile hat das eRezept?

Kontaktlos

Kontaktlos

Die Verordnung kann kontaktlos erfolgen, also auch bei einer digitalen Sprechstunde

Optimierte Erkennung

Optimierte Erkennung

Optimalere Erkennung von Wechselwirkungen von Medikamenten durch eine lückenlose Arzneimitteldokumentation durch Übernahme der Verordnungsinformationen in den eMP

Sicherheit

Sicherheit

Sicherheit der sensiblen Daten durch die Vergabe eines Datamatrix-Codes

Papierlos

Papierlos

Papierlose Praxis ist möglich, was die Praxisabläufe entlastet

Schutz im Krankheitsfall

Schutz im Krankheitsfall

Schutz der Praxismitarbeiter:innen und Patient:innen im Krankheitsfall, da Folgerezepte ebenfalls digital und kontaktlos erstellt werden können

Informationsdichte

Informationsdichte

Höhere und schnellere Informationsdichte für Patient:innen, da diese per App prüfen können, ob die Medikamente in ihrer Apotheke vorhanden sind oder nicht

Wie ist der Ablauf in der Praxis?

  • Schritt 1

    Die Patient:innen sind bei einem Arzttermin, bei welchem sie von den Ärzt:innen ein Rezept verschrieben bekommen
  • Schritt 2

    Die Verordnung durch das eRezept löst die Generierung eines Datamatrix Codes aus, der an die Patient:innen geschickt wird.
    Zusätzlich wird das eRezept mithilfe des Heilberufeausweises signiert.
  • Schritt 3

    Die Patient:innen lösen das Rezept wie gewohnt in der Apotheke ein. Dabei können sie sich entscheiden, ob sie das eRezept ausgedruckt in der Apotheke abgeben oder über die eRezept-App bei der Apotheke bestellen.
  • Schritt 4

    In beiden Fällen wird das eRezept in der Apotheke eingelöst, da die Daten über die TI ausgelesen werden können.

Tipps und Hinweise für das Praxisteam

Vorteilhaft ist die Tatsache, dass alle Angestellt:innen den kompletten Prozess bearbeiten dürfen, bis auf die qualifizierte elektronische Signatur (= QES) des eRezeptes. Dafür benötigen Ärzt:innen zur Vollendung den bekannten eHBA und die QES. Um nicht jedes eRezept einzeln zu signieren, gibt es zur Zeitersparnis die Möglichkeit der Stapel- oder Komfortsignatur. Mit der Stapelsignatur können mehrere eRezepte mit nur einmaliger PIN-Eingabe signiert werden. Hierfür muss ein Update des Konnektors durchgeführt werden, damit PVT3 erreicht ist, der sog. E-Health-Konnektor. Über die Komfortsignatur können bis zu 250 Signaturen ohne ständige PIN-Eingabe durchgeführt werden, so dass der laufende Betrieb nicht immer unterbrochen werden muss. Dafür muss der eHBA im Kartenterminal gesteckt bleiben und ein Update des Konnektors auf den ePA-Konnektor (PTV4+) durchgeführt werden. Ein Papierausdruck muss nur auf Patient:innenwunsch erstellt und nicht unterschrieben werden. Zusätzlich kann weiterhin das Rezeptformular Muster16 genutzt werden, was häufig bei Hausbesuchen passiert, wenn keine Verbindung zur TI möglich ist. Zudem ist das eRezept aktuell nur für die Verordnung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nötig. Für die Nutzung des eRezeptes benötigen Patient:innen in jedem Falle ein NFC-fähiges Smartphone und zusätzlich zur Autorisierung eine NFC-fähige elektronische Gesundheitskarte mit der dazugehörigen PIN.

Technische Kosten

  • TI-Anbindung
  • e-Health Konnektor
  • eHBA 2.0
  • Vertrag mit dem KIM-Dienst-Anbieter inkl. KIM-Adresse
  • EVA-Box
  • Einrichtungs- & Installationspauschale

Was wird beim eRezept gefördert?

Vieles ist schon durch die vorhandenen TI Module vorhanden und damit gefördert, zusätzlich werden gefördert
Komponente Pauschale
Update zum ePA-Konnektor 400 Euro einmalig
PVS-Update eRezept 120 Euro einmalig
Betriebskostenzuschlag eRezept 1 Euro pro Quartal
eHBA (Teil der Pauschalen für die TI-Grundausstattung und den laufenden Betrieb) 11,63 Euro pro Quartal und Ärzt:in/Psychotherapeut:in Abrechenbar mit TI-Anbindung und erstem Nachweis über den Abgleich der Versichertenstammdaten.
zusätzliches Kartenterminal für das Sprechzimmer (Im Rahmen der Finanzierung von NFDM und eMP, kann auch für das eRezept genutzt werden) 677,50 Euro je Kartenterminal (ein zusätzliches Terminal je angefangenem Betriebsstättenfall, auch im Rahmen von Hausarzt- oder Knappschaftsverträgen
zusätzliches Kartenterminal für die Komfortsignatur 677,50 Euro je Kartenterminal (Jede Vertragsarztpraxis hat Anspruch auf ein zusätzliches Kartenterminal. Je zwei weiterer Ärzt:innen erhöht sich der Anspruch um ein weiteres Gerät.)

TIM

TI-Messenger

Der TI-Messenger soll den Einstieg in die Anwendung für das interoperable Instant Messaging im Gesundheitswesen ermöglichen. Ziel ist die anbieter- und sektorenübergreifende Kommunikation zwischen Leistungserbringern im deutschen Gesundheitswesen, weil das Konzept der digitalen Ad-hoc-Kommunikation eine immer wichtigere Rolle spielen wird.

Grundlage ist das DVPMG, das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz, welches die Vorgabe eines Sofortnachrichtendienstes erlässt, den sogenannten TI-Messenger (TIM). Dessen Nutzung soll freiwillig sein und durch eine schnelle Kommunikation zur besseren Informationsübermittlung beitragen. Dabei sollen Dateien, Bilder, Dokumente und sogar Audiodateien in Chats ausgetauscht werden können. Er funktioniert Geräte- und ortsabhängig und besitzt die sog. Ende-zu-Ende Verschlüsselung. Im Laufe der Einführung soll es unterschiedliche TI-Messenger geben und frei gewählt sowie von Versicherten verwendet werden dürfen.

Sektoren- & anbieterübergreifender Austausch

Integrität durch hohes Out-of-the box-Sicherheitsniveau

Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

Innovation durch fortlaufende Weiterentwicklung des Matrix-Protokolls

Zeitersparnis durch Schnelligkeit

Flexibilität & Komfort durch orts- & geräteunabhängige Nutzung

Alle Teilnehmer der Gesundheitsberufe können daran teilnehmen.

Was ist bei TIM zu beachten?

  • schnelle und niederschwellige Kommunikation zwischen Akteuren möglich
  • Es gibt verschiedene Fachdienst, über die eine dezentrale Kommunikation erfolgt
  • Direkte Serverkommunikation
  • übertragene Daten liegen immer nur beim jeweiligen Fachdienstanbieter
  • Fachdienstanbieter sind frei wählbar
  • teilnehmende Leistungserbringer:innen sind zu ermitteln
  • Patient:innen sind über ihre Krankenversicherungsnummer identifizier- und auffindbar
  • Verschiedene Kommunikationsszenarien: interne, externe und Gruppenkommunikation
  • Stufe 1

    Was ist neu?
    Mit der ersten Stufe des TI-Messenger wird die anbieter- & sektorenübergreifende sichere Chat-Kommunikation zw. Leistungserbringer:innen und Einrichtungen im Gesundheitswesen implementiert. Somit unterstützt der TI-Messenger Textnachrichten sowie Bild- und Tonübertragung
    Für wen ist das besonders hilfreich?
    Z. B. Ärzt:innen, Psychotherapeut;innen, Zahnärzt:innen, Krankenhäuser, Apotheken, Pflege Sie erhalten eine schnellere und sichere Kommunikation! Bei einer Bereitstellung des TI-Messengers durch eine Leistungserbringerorganisation ist eine SMC-B notwendig.
  • Stufe 2

    Was ist neu?
    Die zweite Stufe des TI-Messengers ermöglicht die Kommunikation zwischen Krankenkassen und Versicherten. Somit unterstützt der TI-Messenger einen Leistungserbringergesteuerten Nachrichtenaustausch mit GKV-Versicherten sowie den Nachrichtenaustausch zwischen GKV-Versicherten und Kassen. Auch die Weiterleitung von E-Rezept-Token wird unterstützt.
    Für wen ist das besonders hilfreich?
    z. B. GKV-Versicherte Diese können sich via TIM mit den Krankenkassen austauschen!
  • Stufe 3

    Was ist neu?
    Die dritte Stufe des TI-Messengers ermöglicht den Austausch per Videochat. Somit unterstützt der TI-Messenger Videochat- & VoIP Kommunikation zur Abbildung von Telekonsilen und Videosprechstunden
    Für wen ist das besonders hilfreich?
    Siehe Stufe 1 und 2: Damit funktionieren Einzel- aber auch Gruppenchats und somit eine schnellere Kommunikation!

Für Ärzt:innen interessant:

  • Nutzung freiwillig
  • Zusätzlich einrichtungsbezogene Kommunikation mit variablem Berechtigungsmöglichkeiten
  • Initiale Kommunikation geht von Ärzt:in aus
  • Speicherung nur zeitlich begrenzt
  • Mobil und stationär verwendbar
  • Veröffentlichung von Statusmeldungen möglich

Konnektortausch

Die Laufzeit der Konnektoren wurde auf fünf Jahre begrenzt. Bei allen Konnektoren, bei denen diese Laufzeit bis August 2023 erreicht wird, ist ein Austausch erforderlich.

Der Erstattungsbetrag für den Konnektortausch beträgt 2.300 €. Dieser Betrag soll die Aufwände für den Gerätetausch (inklusive neuer SMC-K), die Entsorgung des Altgeräts und den Austausch der Sicherheitsmodulkarte gSMC-KT (die erneuert werden muss, wenn sie in den nächsten 6 Monaten ausläuft) in einem stationären Kartenterminal abdecken.

Auch für weitere Kartenterminals, bei denen die gSMC-KT in den nächsten 6 Monaten ausläuft, muss ein Austausch vorgenommen werden. Er wird jeweils mit einer Pauschale von 100 € gefördert.

Wartung der Komponenten und Updates248 € (pro Quartal)
Gilt als Betriebskostenpauschale und wird quartalsweise erstattet.
SMC-B (Praxisausweis)

23,25 € (pro Quartal)
Erstattung für einen Ausweis pro Praxis, ein weiterer Ausweis für jedes mobile Kartenlesegerät, auf das die Praxis Anspruch hat.
Die SMC-B ist für fünf Jahre gültig.
Die Kosten des eHBA (elektronischer Heilberufeausweis) im laufenden Betrieb werden mit 11,63 Euro pro Quartal pro Ausweis gefördert.

TI-Förderung und Finanzierung

Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen müssen nicht selbst für die Anbindung ihrer Praxen an die TI aufkommen. Die Kosten übernehmen die Krankenkassen.

Jede Praxis erhält eine Erstausstattungspauschale, die die Kosten für den Konnektor und für ein bis drei Kartenterminals umfasst. Zusätzlich gibt es eine Starterpauschale, die die Kosten für das PVS-Software-Update, die Installation der Technik sowie den Zusatzaufwand der Praxen in der Startphase des VSDM umfasst.

Auch für die laufenden Betriebskosten erhalten Praxen Zuschüsse: für die Wartung und die notwendigen Updates des Konnektors sowie für den VPN-Zugangsdienst. Weitere laufende Pauschalen sind für den Praxisausweis (SMC-B) und den elektronischen Heilberufeausweis (eHBA) vorgesehen.

Ferner wird ein mobiles Kartenterminal finanziert, wenn Ärzt:innen Haus- und Pflegeheimbesuche durchführen oder in ausgelagerten Praxisräumen tätig sind.

Für den Anschluss an die TI benötigt jede Betriebsstätte:

  • einen Konnektor, über den die Praxis an die TI angebunden wird
  • VPN-Zugangsdienst zur TI
  • mindestens ein (neues TI-kompatibles) Kartenterminal
  • einen Praxisausweis (SMC-B) zur Registrierung und Anmeldung
  • Software-Update des Praxisverwaltungssystems (PVS)
  • Elektronische Identitäten

    Für die Nutzung der TI-Dienste müssen sich die Anwender:innen authentisieren. Das funktioniert aktuell nur über die Smartcards (eHBA, eGK und SMC-B). Geplant sind jedoch elektronische Identitäten (eIDs) in der TI 2.0. Dort erfolgt die Authentifizierung der Nutzer:innen durch von der gematik zugelassene Identitätsprovider. Mit nur einer Anmeldung am Indentitätsprovider können die Nutzer:innen in der Folge alle Anwendungen nutzen (Single-Sign-On).
  • Internetzugang und mobile Nutzung (Universelle Erreichbarkeit)

    Über das Internet sollen alle Dienste der TI 2.0 zeit- und ortsunabhängig für alle Nutzergruppen verfügbar sein. Dies erfolgt über eigene Endgeräte und ohne einen Konnektor.
  • Verteilte Dienste

    Durch das Internet ermöglicht die TI 2.0 durch kombinierte Dienste aufgebaute Anwendungen, sog. verteilte Dienste. Die benötigten Daten und Abläufe aus den verschiedenen Diensten erfolgen durch Informationsflüsse aufgrund standardisierter Schnittstellentechnologien sowie einem übergreifenden Standard für die Formate von Daten.
  • Strukturierte Daten und Standards

    Als übergreifender Standort für Datenstrukturen und Schnittstellen in der TI 2.0 wird FHIR (Fast Healthcare Interoperability Resources) eingeführt. FHIR soll den interoperablen Datenaustausch medizinischer Dokumentation unterstützen. Dies ermöglicht eine flexible und anwendungsfallbezogene Auswahl von Daten oder Dokumenten, die neu strukturiert werden können. Zusätzlich soll FHIR die Datenqualität sowie die internationale Nutzung fördern.
  • Moderne Sicherheitsarchitektur

    Im neuen und modernen Sicherheitsansatz der TI 2.0 gibt es kein zentrales Netz mehr, sondern die Nutzer:innen können mobil oder über PC auf die TI-Dienste zugreifen, wenn sie sich mit der eID oder der Smartcard authentisiert haben. Das „Zero Trust Networking“ (= Ende-zu-Ende Absicherung) gewährleistet die Sicherheit der TI 2.0, denn beide Seiten jeder Verbindung müssen sich gegenseitig authentisieren. Zusätzliche Sicherheit bieten Systeme zur Missbrauchserkennung und die Registrierung und Attestierung der genutzten Geräte.
  • Gemeinsames TI-Regelwerk

    Es sollen bei der TI 2.0 Mindeststandards eingeführt werden. Sicherheitskern wird ein Regelwerk aus rechtlichen, organisatorischen und technischen Regeln sein und dieses wird von den sektorverantwortlichen Stellen (z. B. KBV, DKg) gemeinsam mit der gematik erarbeitet und durchgesetzt. Geregelt werden darin Fragen von Sicherheit und Datenschutz, Funktionalität, Interoperabilität sowie Verfügbarkeit und die Überwachung der Einhaltung der Regeln.

Was ist das Ziel der TI 2.0?

Mit einer TI 2.0 kann und soll für Anwender:innen ein wesentlich besseres Nutzererlebnis und ein stabileres System angeboten werden. Es soll weniger aber stabilere Komponenten geben, die einem hohen Sicherheitsniveau und in Bezug auf die technische Ausstattung dem neusten Standard entsprechen. Praxen und deren Anwender:innen müssen ohne Komplikationen mit diesen Anwendungen arbeiten können, was mit einer 18 Jahre alten Technik nicht funktioniert. Durch die Vorgabe der Standards bei der TI 2.0 soll diese Interoperabilität, also der reibungslose Datenaustausch über Systeme und Sektoren hinweg, gewährleistet werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der gematik, auf die sich diese Informationen berufen.

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