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In der Arztpraxis gilt:
Notfalldaten dürfen nur mit Zustimmung gelesen und bearbeitet werden. Zusätzlich werden die Zugriffe protokolliert. Das Anlegen eines Notfalldatensatzes darf aus Datenschutzgründen nur im Sprechzimmer erfolgen. Dies erfordert somit ein weiteres Kartenlesegerät und ein eHBA G2 im Sprechzimmer.
Für die Nutzung der Fachdienste benötigen Sie einen Heilberufsausweis (eHBA). Diesen erhalten Sie, genau wie den Praxisausweis (SMC-B), bei unserem Partner medisign.
Weitere Informationen zur Förderung & Vergütung des Notfalldatenmanagement (NFDM) finden Sie bei der KBV..
Für die Nutzung der Fachdienste benötigen Sie einen Heilberufsausweis (eHBA). Diesen erhalten Sie, genau wie den Praxisausweis (SMC-B), bei unserem Partner medisign.
Weitere Informationen zur Förderung & Vergütung des eArztbriefs (über KIM) finden Sie bei der KBV.,
Mit KIM ist es für Praxen möglich, medizinische Dokumente (bspw. Medikationspläne, Briefe) elektronisch & sicher über die Telematikinfrastruktur (TI) zu versenden und zu empfangen. An KIM werden unter anderem Arztpraxen, Apotheken, Krankenhäuser, Krankenkassen & Kassenärztliche Vereinigungen angeschlossen. Durch die Verpflichtung zur Nutzung, bspw. der eAU, ist die Nutzung des KIM-Dienstes für Sie verpflichtend.
Für die Nutzung der Fachdienste benötigen Sie einen Heilberufsausweis (eHBA). Diesen erhalten Sie, genau wie den Praxisausweis (SMC-B), bei unserem Partner medisign.
Weitere Informationen zur Förderung & Vergütung von KIM (Kommunikation im Medizinwesen) finden Sie bei der KBV.
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist ein zentraler Speicherort für medizinische Dokumente von Patient:innen. In der ePA sind unterschiedliche Dokumente, wie z.B. Befunde, elektronischer Medikationsplan, eArztbriefe oder der Notfalldatensatz, zukünftig abgelegt. Ärzt:innen und weitere berechtigte Personen wie Therapeut:innen oder auch Apotheker:innen können auf die Daten in der ePA zugreifen.
In der ePA sind zentral alle von Patient:innen freigegebenen medizinischen Dokumente abgespeichert. Patient:innen beantragen die ePA bei ihrer Krankenkasse und können mit der dazugehörigen App sowohl Dokumente verwalten als auch eigenständig hochladen. Alternativ können Patient:innen Dokumente mit ihrer eGK und einem persönlichen PIN in der Arztpraxis vor Ort freigeben.
Die Dokumente sind noch nicht alle für die ePA verfügbar. Sofern diese von der KBV frei gegeben werden, sind diese natürlich in EVA hoch- und herunterladbar.
Für die Nutzung der Fachdienste benötigen Sie einen Heilberufsausweis (eHBA). Diesen erhalten Sie, genau wie den Praxisausweis (SMC-B), bei unserem Partner medisign.
Weitere Informationen zur Förderung & Vergütung der elektronischen Patientenakte (ePA) finden Sie bei der KBV.
Grundsätzlich besteht die AU aus dem Original für die Krankenkasse und drei Durchschlägen: Je ein Durchschlag für die Patient:innen, für die Arbeitgeber:innen und einen für die Praxis. Bisher übermitteln die Patient:innen die AU an die Arbeitgeber:innen und die Krankenkasse.
Im ersten Schritt der Digitalisierung übermittelt zukünftig jedoch die Arztpraxis mithilfe der TI (KIM) die AU an die Krankenkasse. Somit gibt es im zweiten Schritt nur noch zwei gedruckte Durchschläge. Diese werden wie bisher durch die Praxis an die Patient:innen übergeben. Zukünftig soll jedoch der Durchschlag für die Arbeitgeber:innen elektronisch versendet werden. Hier übernehmen die Krankenkassen die Übermittlung. Die Patient:innen erhalten nur auf Wunsch einen einfachen Ausdruck, bis das elektronisch möglich ist.
Für die Nutzung der Fachdienste benötigen Sie einen Heilberufsausweis (eHBA). Diesen erhalten Sie, genau wie den Praxisausweis (SMC-B), bei unserem Partner medisign.
Weitere Informationen zur Förderung & Vergütung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) finden Sie bei der KBV.
Der elektronische Medikationsplan (eMP) gibt den Ärzt:innen eine Übersicht, welche Medikamente ihre Patient:innen einnehmen. Der Vorteil ist, dass alle Therapien und verordneten Medikamente automatisch auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) der Patient:innen erfasst werden. In naher Zukunft (2023/2024) sollen alle Informationen zu Patient:innen, die bisher im bundeseinheitlichen Medikationsplan (BMP) enthalten waren, und weitere Ergänzungen zentral in der TI pro Patient:in abgespeichert sein, wobei die Nutzung für Patient:innen freiwillig ist.
Neben den Medikationen sind weitere Informationen, wie Unverträglichkeiten oder Allergien, angelegt. Falls Patient:innen für diesen eMP anspruchsberechtigt sind, haben Sie das Recht, von einem Haus- oder Facharzt die Erstellung eines eMP oder die Aktualisierung des eMP einzufordern.
Grundlage bleibt der §31a SGB V, der schon den Anspruch auf einen BMP regelt. Allerdings gibt es dort Regelungen, wann dieser gilt:
Dies führen meist die Hausärzt:innen durch, weil diese die Medikation der Patient:innen koordinieren sollten.
Dies müssen sowohl Ärzt:innen umsetzen, die ihn erstellt haben, als auch Fachärzt:innen, wenn sie bei der Behandlung der Patient:innen involviert sind. Dieses Vorgehen ist für alle ebenso verpflichtend, wenn sie die Medikation von Patient:innen angepasst haben oder wissen, dass sie angepasst worden ist. Allerdings bleibt die Verordnungsverantwortung bei Ärzt:innen, welche die Verordnung veranlasst oder Kenntnis über eine solche Änderung haben. Apotheker:innen haben diese Möglichkeit ebenfalls.
Ein Auslesen durch Ärzt:innen oder ihr Personal darf nur erfolgen, wenn die Patient:innen zugestimmt haben.
Komponente | Pauschale |
---|---|
eMP/NFDM-Update-Pauschale für Konnektor | 530 Euro einmalig |
PVS-Anpassung eMP/NFDM (Integrationspauschale) | 400 Euro einmalig |
Zusätzliches Kartenterminal etwa für das Sprechzimmer (kann für eMP und NFDM genutzt werden) | 677,50 Euro je Kartenterminal Anspruch: ein zusätzliches Terminal je angefangenem Betriebsstättenfall, auch im Rahmen von Hausarzt:in- oder Knappschaftsverträgen, |
Zuschlag für eMP/NFDM-Betriebskosten | 17,25 Euro je Quartal (davon: für den Konnektor 4,50 Euro, für das eMP-PVS 7,50 Euro, für das NFDM-PVS 5,25 Euro) |
Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) Pauschale ist Teil der TI-Grundausstattung | 11,63 Euro je Quartal und Arzt:in/Psychotherapeut:in |
Die meisten Apotheken können eRezepte schon annehmen und einlösen. Solange die Umsetzungspflicht jedoch ausgesetzt ist, können apothekenpflichtige Arzneimittel weiterhin über das Muster-16-Rezept verordnet werden. Dies soll sich jedoch zügig ändern, denn dieses Muster Rezept soll mit Hilfe der TI und dem eRezept ersetzt werden, so dass alle apothekenpflichtigen und über die GKV abzurechnenden Arzneimittel darüber laufen können. Sukzessive sollen am Ende alle weiteren Rezepte dadurch abgewickelt werden können, wie bspw. Heil- und Hilfsmittel, Betäubungsmittel und T-Rezepte.
Der Vorteil an dieser digitalen Methode sind die Möglichkeiten für Patient:innen und Apotheken. Durch eine entsprechende Verschlüsselung durch die TI können nur berechtigte Personen mit ihrem entsprechenden Code diese Daten abrufen. Damit soll der Zugang zu diesen sensiblen Rezeptdaten datenschutzkonform und sicher gehalten werden. Die Patient:innen der PKV sollen ebenfalls das eRezept nutzen können. Wichtig ist dabei, dass die eRezept-App der gematik genutzt werden muss, um diese Sicherheit zu gewährleisten.
Die Ärzt:innen sollen nur noch das digitale eRezept verwenden, was verschlüsselt in der TI abgelegt wird und von Patient:innen oder Apotheker:innen durch den entsprechenden Datamatrix- oder Rezept Code abgerufen werden kann. Für Patient:innen, welche sich das eRezept ausdrucken lassen wollen, ist das möglich. Hierzu ein Musterformular der KBV vom 13.12.2022
Dieses muss nicht mehr unterschrieben sein und enthält viele Informationen, welche jedoch meist durch die entsprechenden QR-Codes zu lesen sein werden. Weitere Informationen zur Nutzung des eRezeptes sind auf der folgenden Homepage zu finden:
https://www.das-e-rezept-fuer-deutschland.de/
Die Verordnung kann kontaktlos erfolgen, also auch bei einer digitalen Sprechstunde
Optimalere Erkennung von Wechselwirkungen von Medikamenten durch eine lückenlose Arzneimitteldokumentation durch Übernahme der Verordnungsinformationen in den eMP
Sicherheit der sensiblen Daten durch die Vergabe eines Datamatrix-Codes
Papierlose Praxis ist möglich, was die Praxisabläufe entlastet
Schutz der Praxismitarbeiter:innen und Patient:innen im Krankheitsfall, da Folgerezepte ebenfalls digital und kontaktlos erstellt werden können
Höhere und schnellere Informationsdichte für Patient:innen, da diese per App prüfen können, ob die Medikamente in ihrer Apotheke vorhanden sind oder nicht
Komponente | Pauschale |
---|---|
Update zum ePA-Konnektor | 400 Euro einmalig |
PVS-Update eRezept | 120 Euro einmalig |
Betriebskostenzuschlag eRezept | 1 Euro pro Quartal |
eHBA (Teil der Pauschalen für die TI-Grundausstattung und den laufenden Betrieb) | 11,63 Euro pro Quartal und Ärzt:in/Psychotherapeut:in Abrechenbar mit TI-Anbindung und erstem Nachweis über den Abgleich der Versichertenstammdaten. |
zusätzliches Kartenterminal für das Sprechzimmer (Im Rahmen der Finanzierung von NFDM und eMP, kann auch für das eRezept genutzt werden) | 677,50 Euro je Kartenterminal (ein zusätzliches Terminal je angefangenem Betriebsstättenfall, auch im Rahmen von Hausarzt- oder Knappschaftsverträgen |
zusätzliches Kartenterminal für die Komfortsignatur | 677,50 Euro je Kartenterminal (Jede Vertragsarztpraxis hat Anspruch auf ein zusätzliches Kartenterminal. Je zwei weiterer Ärzt:innen erhöht sich der Anspruch um ein weiteres Gerät.) |
Der TI-Messenger soll den Einstieg in die Anwendung für das interoperable Instant Messaging im Gesundheitswesen ermöglichen. Ziel ist die anbieter- und sektorenübergreifende Kommunikation zwischen Leistungserbringern im deutschen Gesundheitswesen, weil das Konzept der digitalen Ad-hoc-Kommunikation eine immer wichtigere Rolle spielen wird.
Grundlage ist das DVPMG, das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz, welches die Vorgabe eines Sofortnachrichtendienstes erlässt, den sogenannten TI-Messenger (TIM). Dessen Nutzung soll freiwillig sein und durch eine schnelle Kommunikation zur besseren Informationsübermittlung beitragen. Dabei sollen Dateien, Bilder, Dokumente und sogar Audiodateien in Chats ausgetauscht werden können. Er funktioniert Geräte- und ortsabhängig und besitzt die sog. Ende-zu-Ende Verschlüsselung. Im Laufe der Einführung soll es unterschiedliche TI-Messenger geben und frei gewählt sowie von Versicherten verwendet werden dürfen.
Die Laufzeit der Konnektoren wurde auf fünf Jahre begrenzt. Bei allen Konnektoren, bei denen diese Laufzeit bis August 2023 erreicht wird, ist ein Austausch erforderlich.
Der Erstattungsbetrag für den Konnektortausch beträgt 2.300 €. Dieser Betrag soll die Aufwände für den Gerätetausch (inklusive neuer SMC-K), die Entsorgung des Altgeräts und den Austausch der Sicherheitsmodulkarte gSMC-KT (die erneuert werden muss, wenn sie in den nächsten 6 Monaten ausläuft) in einem stationären Kartenterminal abdecken.
Auch für weitere Kartenterminals, bei denen die gSMC-KT in den nächsten 6 Monaten ausläuft, muss ein Austausch vorgenommen werden. Er wird jeweils mit einer Pauschale von 100 € gefördert.
Wartung der Komponenten und Updates | 248 € (pro Quartal) Gilt als Betriebskostenpauschale und wird quartalsweise erstattet. |
SMC-B (Praxisausweis) | 23,25 € (pro Quartal) |
Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen müssen nicht selbst für die Anbindung ihrer Praxen an die TI aufkommen. Die Kosten übernehmen die Krankenkassen.
Jede Praxis erhält eine Erstausstattungspauschale, die die Kosten für den Konnektor und für ein bis drei Kartenterminals umfasst. Zusätzlich gibt es eine Starterpauschale, die die Kosten für das PVS-Software-Update, die Installation der Technik sowie den Zusatzaufwand der Praxen in der Startphase des VSDM umfasst.
Auch für die laufenden Betriebskosten erhalten Praxen Zuschüsse: für die Wartung und die notwendigen Updates des Konnektors sowie für den VPN-Zugangsdienst. Weitere laufende Pauschalen sind für den Praxisausweis (SMC-B) und den elektronischen Heilberufeausweis (eHBA) vorgesehen.
Ferner wird ein mobiles Kartenterminal finanziert, wenn Ärzt:innen Haus- und Pflegeheimbesuche durchführen oder in ausgelagerten Praxisräumen tätig sind.
Für den Anschluss an die TI benötigt jede Betriebsstätte:
Mit einer TI 2.0 kann und soll für Anwender:innen ein wesentlich besseres Nutzererlebnis und ein stabileres System angeboten werden. Es soll weniger aber stabilere Komponenten geben, die einem hohen Sicherheitsniveau und in Bezug auf die technische Ausstattung dem neusten Standard entsprechen. Praxen und deren Anwender:innen müssen ohne Komplikationen mit diesen Anwendungen arbeiten können, was mit einer 18 Jahre alten Technik nicht funktioniert. Durch die Vorgabe der Standards bei der TI 2.0 soll diese Interoperabilität, also der reibungslose Datenaustausch über Systeme und Sektoren hinweg, gewährleistet werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der gematik, auf die sich diese Informationen berufen.
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