
Für die künftigen Ausdrucke bei der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und dem eRezept gelten nicht die Regelungen der Blankoformularbedruckung.
Die KBV macht hierzu keine Vorgaben für bestimmte Drucker. Der Drucker muss das Papier leserlich bedrucken können und mindestens eine Auflösung von 300 dpi unterstützen. Wird diese Vorgabe erfüllt, können Praxen ihren bisherigen Laser-, Tintenstrahl- oder Nadeldrucker einsetzen.
Quelle: https://www.kbv.de/html/1150_52163.php
#kbv #eformular #drucken #drucker #brother #eau #erezept #medikamente #apotheke #arzt #ti #telematik #telematikinfrastruktur #patienten #bedrucken
Kommentar schreiben